Schüler*innen, welche unsere Mittelschule nicht sicher erreichen können, gelten als entschuldigt: Das Fernbleiben aufgrund der Ungangbarkeit des Schulweges, schlechter Witterung oder wenn die Gesundheit der Schüler*innen am Schulweg gefährdet ist, stellt laut §9 Abs. 3/Z5 Schulpflichtgesetz für schulpflichtige Schüler*innen eine gerechtfertigte Verhinderung dar. Nicht geräumte Bushaltestellen, Dachlawinen und Gehwege stellen Gefahrenquellen dar, garantieren den sicheren Schulweg nicht.
Ich ersuche all jene, die trotzdem zur Schule kommen, verlässlich die Hauptfächer-Unterrichtsmittel mitzunehmen.